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Geldwäschegesetz neu - Eigenregistrierung nicht in Frage stellen !

Seit dem 13.8.2008 unterliegen auch Versicherungsvermittler den Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz. Betroffen sind Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland.

Die ISV empfiehlt schon immer die eigene unabhängige Registrierung als Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 1. Dafür gibt es viele gute Gründe, die aufzuzählen den Rahmen sprengt.

Das Geldwäschegesetzt verpflichtet die unabhängigen Vermittler zur Identifizierung beim Abschluß von Kapitallebens-, Rentenversicherung und Anlageprodukten. Bei diesen Produktgruppen war die Identifzierung des Kunden ohnehin bereits vom Produktgeber her in den meisten Fällen verpflichtend, so dass auch für den ungebundenen Vermittler kein nennenswertes strafrechtliches Risiko bestand.

Nun wird auch die letzte Lücke geschlossen. Mit Inkrafttreten der 4 EU Geldwäschegesetz-Richtlinie am 26.6.2017 wurden bisher bestehende Erleichterungen für die Versicherungsunternehmen gestrichen.

  • Zukünftig haben auch die Versicherer die Pflicht, Kopien der Identifizierungspapiere (z.B. Personalausweis, Handelsregister) zu fertigen und zu archivieren.
  • Eine (erleichterte) Identifizierung aufgrund erfolgreicher Erstlastschrift ist definitiv nicht mehr möglich.
  • Die vereinfachten Sorgfaltspflichten (z.B. bei Firmendirektversicherungen)wird es nur noch eingeschränkt geben.
  • Die auftretende Person ist zu identifizieren und deren Berechtigung, den
    Geschäftsabschluss zu tätigen, ist zusätzlich zu überprüfen.

Damit unterscheiden sich die Prüfpflichten des Vermittlers mit eigener Erlaubnis nicht mehr von denen des Versicherers. Der Vermittler läuft kein Risiko mehr bei der Vermittlung gegen das Geldwäschegesetz zu verstoßen, da ein Vertrag ohne Prüfnachweis nicht mehr angenommen wird.

Die eigene Registrierung ist unverändert die bessere Wahl !

Eintragungspflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Wer als Vermittler mit eigener Erlaubnis (§ 34d Abs1 GewO) dem Geldwäschegesetz unterliegt, muss sich ab 1.1.2024 verpflichtend in einem Zentralregister eintragen.
Hier der direkte Link zur Registrierung

Prüfungen von Vermittler durch die Aufsichtsbehörden

In Stichproben beginnen die Aufsichtsbehörden seit 2015 mir Prüfungen von Vermittlern, die nach § 34 c (1) selbst registriert sind. Gefordert wird dabei die Auflistung der relevanten Geschäftsvorgänge und das Vorliegen einer Gefährdungsanalyse. Es geht dabei um Lebens-, Hypotheken- und UBR Verträge. Bei der Vermittlung von Kapitalanlagen unterliegen zumindest Allianz-Vermittler keiner Prüfpflicht, da die Vermittlung nach § 2.10 des Kreditwesengesetzes und nicht mit eigener Registrierung erfolgt.

Was machen Sie bei einer Prüfung ?

Vermittler der Allianz können davon ausgehen, dass die Aufzeichnung und Archivierung der relevanten Vorgänge auf den Versicherer ausgelagert ist. Bei Bedarf können beim Produktgeber entsprechende Listen angefordert werden.