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§ 34 f Gewerbeordnung - Neuordnung der Vermittlung von Finanzdienstleistungen

Die Vermittlung von Finanzanlageprodukten war bisher in § 34 c der Gewerbeordnung geregelt. Für diese Vermittlung gelten ab dem 1.1.2013 neue Spielregeln. Davon nicht betroffen sind die Vermittlung von Hypotheken, Bauträgertätigkeit usw. Die Voraussetzungen für die neue Erlaubnis nach § 34 f der Gewerbeordnung sind deutlich verschärft worden. Es gibt vereinfachte Übergangsregelungen und eine sogenannte “Alte-Hasenregelung” die befristet bis zum 1.7.2013 genutzt werden können. Ob und ggf welche Handlungsbedarf Sie haben können Sie einer Zusammenfassung entnehmen, die wir für Sie nachstehend zum download bereit gestellt haben. Sie sollten sich auf jeden Fall kundig machen.

Jährliche Negativerklärung nach § 34 f auch bei ruhender Erlaubnis

Achtung ! Bei Einführung des § 34 f hatten wir berichtet, dass Vermittler mit einer sogenannten “ruhenden Erlaubnis”, die unter einem Haftungsdach nach § 2.10 KWG vermitteln, von allen Meldungen befreit sind. Die Bestimmungen der IHK und Gewerbeämter haben sich inzwischen geändert. Auch wenn Sie nur eine “ruhende Erlaubnis” nach § 34 f GewO besitzen müssen Sie beginnend mit dem Jahr 2013 eine sogenannte Negativerklärung abgeben. Die Erklärung muß bis zum 31.12. des Folgejahres bei Ihrer Erlaubnisbehörde eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle ob Sie Finanzanlageprodukte unter einem Haftungsdach vermittelt haben.

Lebensversicherungsprodukte, egal welche Anlagestrategie gewählt wurde, fallen übrigens nicht unter die Bestimmungen des § 34f. Auch die Vermittlung von Konten und Festgeldern, oder ein Parkdepot fällt nicht unter diese Kategorie.
Die Vermittlung nach § 2.10 KWG ist nicht meldepflichtig. Hier ein Mustertext für eine Negativerklärung. Vordrucke finden Sie meist auch auf der Internetpräsenz Ihrer Erlaubnisbehörde (z.H.IHK)
Link zur Negativerklärung der IHK München

Mustertext

§34 f GewO / 24 Finanzanlagevermittlerverordnung (FinVermV)
Ich erkläre hiermit, dass ich im Jahr … keinerlei Tätigkeiten im Sinne des § 34 f Abs 1 S.1 Nr 1,2,oder 3 GewO ausgeübt habe und keinerlei Vorgänge entstanden sind, bei den ich die mir nach der FinVermV auferlegten Pflichten zu erfüllen hatte.

Mir ist bekannt, dass diese Negativerklärung nicht ausreicht, wenn im zu prüfenden Kalenderjahr auch nur ein Vorgang nach § 34 f Abs 1 S.1 Nr 1,2,oder 3 GewO angefallen ist.

Mir ist ferner bekannt, dass falsche oder unvollständige Angaben nicht nur eine nachträgliche Pflichtprüfung nach 24 FinVermV erforderlich machen, sondern neben einem Strafverfahren auch einen Widerruf der Erlaubnis nach § 34 f auslösen.