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Keine Ertragsanteilversteuerung von privaten Renten bei Altverträgen

Der Bundesfinanzhof hat die Ertragsanteilbesteuerung für Renten und Lebensversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurden und ein Kapitalwahlrecht haben, gekippt (Urteil Az. IIIV R 4/18). Die Rentenzahlungen werden in diesem Urteil behandelt wie aktuelle Erträge aus Lebens- und Rentenversicherung. Dabei wird nur der Teil der Auszahlung mit Kapitalertragssteuer (KESt) belegt, der die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt. Die Rentenzahlung bleibe so lange steuerfrei, bis die Summe der Rentenzahlungen den Betrag übersteigt, der bei Ausübung des Kapitalwahlrechtes fällig gewesen wäre. Ab dem Zeitpunkt unterliegen die Rentenzahlungen zu 100 % der KESt.

Noch ist das Urteil nicht von der Gesetzgebung umgesetzt. Wer die aktuelle Rechtsprechung nutzen will, muss zu diesem Punkt fristgerecht Einspruch gegen sein Steuerbescheid einlegen. Bei einem wirksamen Einspruch wird die Steuerberechnung nachträglich an die zu erwartende Gesetzesänderung angepasst.
Link zum Urteil