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Satzung

Satzung
DER INTERESSENGEMEINSCHAFT SELBSTÄNDIGER
VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.V.

§ 1
Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Selbständiger Versicherungskaufleute e.V.- abgekürzt ISV. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 3491 eingetragen.

§ 2
Vereinszweck
Der Verein hat den Zweck die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Belange und die Weiterbildung seiner Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern, sowie den kollegialen Zusammenhalt untereinander herzustellen, bzw. zu stärken. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder selbständige Versicherungsvermittler (§§ 84,92 HGB) werden, wenn er seinen Beitritt dem Vorstand schriftlich erklärt. In den Ruhestand getretene Mitglieder können ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch den Tod eines Mitglieds;
  • durch schriftliche Erklärung, die nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten abgegeben werden kann;
  • durch Vorstandsbeschluss bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung und Hinweis auf diese Bestimmung;
  • durch Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen des Vereins, oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane grob verstoßen hat.

Vor dem Beschluss über den Ausschluss wegen groben Verstoßes (§3 Abs4e) ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben und Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Widerspruch erheben. Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung des Vorstandes wieder erwerben. Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Zur Zahlung von Vereinsbeiträgen sind sie nicht verpflichtet.

§ 4
Beiträge / Geschäftsjahr
Zur Abdeckung der Ausgaben zahlt jedes Mitglied einen Jahresbeitrag, dessen Höhe, die Mitgliederversammlung festsetzt. Neben dem für jedes Mitglied regulären Vereinsbeitrag wird ein zusätzlicher Beitrag von jenen Kollegen erhoben, welche am Rahmenvertrag zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung teilnehmen. Der Zusatzbeitrag wird dem Schadenabhängigen Vorausrabatt auf die Versicherungsprämie entnommen. Sollte der Vorausrabatt zur Deckung des Beitrages nicht ausreichen, erhöht sich der Zusatzbeitrag entsprechend. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird vom Vorstand festgelegt. Die Jahresbeiträge werden im Voraus bis zum 5. Januar des Beitragsjahres fällig und werden durch Lastschrift abgebucht. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Revisoren
Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch einen Revisor und einen Stellvertreter. Hierüber ist der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen. Der Revisor und sein Stellvertreter, die nicht dem die Mitgliederbeiträge verwaltende Organ angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt höchstens 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 6
Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Jede organschaftliche Tätigkeit wird ehrenamtlich durchgeführt.

§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes bedarf es der Stimmabgabe der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 1 BGB ist der Geschäftsführer Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder auf höchstens 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung statt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Die ihnen entstandenen Kosten und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. An die Vorstandsmitglieder kann zusätzlich eine angemessene pauschalierte Vergütung bezahlt werden.

§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann auch zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Der Vorstand stellt bei einer virtuellen Mitgliederversammlung ausreichende Teilnehmerkapazitäten bereit und gewährleistet, dass bei Beschlüssen und Wahlen nur Stimmen von Mitgliedern gezählt werden. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Einberufung der Mitglieder erfolgt durch Einladungsschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Ersatzweise kann die Einladung auch per Email an die Mitglieder versandt werden. Das Einladungsschreiben ist spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung auszusenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Zu Beschlüssen über die Auflösung des
Vereins, Änderung der Satzung oder Ausschluss von Mitgliedern (§3 Abs, 4e) bedarf es jedoch der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse – mit Ausnahme der Wahlentscheidung entsprechend § 9 – mit Stimmenmehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten muß. Es ist vom Schriftführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9
Wahlen
Wahlentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl einmal zu wiederholen. Ist die wiederholte Wahl ergebnislos, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei der Stichwahl ist die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen entscheidend. Stimmenthaltungen, sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§10
Das Vereinsvermögen
Mittel des Vereines dürfen grundsätzlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf kein Vereinsvermögen an Mitglieder oder Dritte verschenken.

§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren und beschliesst über die gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens. Gem. § 71 Abs. 1 BGB tritt die Satzung mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

28.03.2021
fdR Hermann Frantz
ISV-Schriftführer