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Jährliche Negativerklärung nach § 34 f auch bei ruhender Erlaubnis

Achtung ! Bei Einführung des § 34 f hatten wir berichtet, dass Vermittler mit einer sogenannten “ruhenden Erlaubnis”, die unter einem Haftungsdach nach § 2.10 KWG vermitteln, von allen Meldungen befreit sind. Die Bestimmungen der IHK und Gewerbeämter haben sich inzwischen geändert. Auch wenn Sie nur eine “ruhende Erlaubnis” nach § 34 f GewO besitzen müssen Sie beginnend mit dem Jahr 2013 eine sogenannte Negativerklärung abgeben. Die Erklärung muß bis zum 31.12. des Folgejahres bei Ihrer Erlaubnisbehörde eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle ob Sie Finanzanlageprodukte unter einem Haftungsdach vermittelt haben.

Lebensversicherungsprodukte, egal welche Anlagestrategie gewählt wurde, fallen übrigens nicht unter die Bestimmungen des § 34f. Auch die Vermittlung von Konten und Festgeldern, oder ein Parkdepot fällt nicht unter diese Kategorie.

Die Vermittlung nach § 2.10 KWG ist nicht meldepflichtig. Hier ein Mustertext für eine Negativerklärung. Vordrucke finden Sie meist auch auf der Internetpräsenz Ihrer Erlaubnisbehörde (z.H.IHK)

Mustertext

§34 f GewO / 24 Finanzanlagevermittlerverordnung (FinVermV)

Ich erkläre hiermit, dass ich im Jahr … keinerlei Tätigkeiten im Sinne des § 34 f Abs 1 S.1 Nr 1,2,oder 3 GewO ausgeübt habe und keinerlei Vorgänge entstanden sind, bei den ich die mir nach der FinVermV auferlegten Pflichten zu erfüllen hatte.

Mir ist bekannt, dass diese Negativerklärung nicht ausreicht, wenn im zu prüfenden Kalenderjahr auch nur ein Vorgang nach § 34 f Abs 1 S.1 Nr 1,2,oder 3 GewO angefallen ist.

Mir ist ferner bekannt, dass falsche oder unvollständige Angaben nicht nur eine nachträgliche Pflichtprüfung nach 24 FinVermV erforderlich machen, sondern neben einem Strafverfahren auch einen Widerruf der Erlaubnis nach § 34 f auslösen.