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Vorsicht - Weiterbildungsverpflichtung zu §34c GewO

Viele Tätigkeiten aus dem alten § 34c der Gewerbeordnung unterliegen inzwischen einer Weiterbildungsverpflichtung. Wer die Erlaubnis als “Immobilienmakler” oder “Wohnimmobilienverwalter” besitzt muss seit 1.8.2018 im Zeitraum von 3 Jahren pro Erlaubnis 20 Stunden fachspezifische Weiterbildung nachweisen. Dabei werden die Weiterbildungen weder wechselseitig angerechnet noch zählen Weiterbildungen aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung dazu. Der erste 3-Jahres-Zeitraum läuft am 31.12.2020 ab.

Vorsicht! Sie fühlen sich vielleicht nicht betroffen, da Sie die Tätigkeiten nicht ausüben? Das könnte ein Trugschluss sein. In früheren Jahren konnte man die einzelnen Gewerbebereiche gegen Zahlung einer Gebühr bei der Gemeinde einfach anmelden. Viele Kollegen haben dabei “vorsichtshalber” mehrere Bereiche angemeldet, dann aber nicht ausgeübt. Solange die Erlaubnis noch besteht, besteht auch die Weiterbildungsverpflichtung.

Ab 2021 ist mit Kontrollen der IHK und Bußgeldforderungen bei Nichterfüllung der Verpflichtung zu rechnen.

Bitte prüfen Sie also ihre letzte Gewerbeanmeldung. Wenn Sie eine Erlaubnis als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter haben und nicht ausüben, dann sollten Sie diese Erlaubnis vor Jahresende zurückgeben. Alle die in diesem Bereich tätig sind, sollten sich rechtzeitig um die Weiterbildung kümmern. Leider können wir als ISV hier nichts anbieten, da uns die Qualifikation für diesen Bereich fehlt. Damit Sie unkompliziert die notwendige Weiterbildung ableisten können, haben wir mit der Akademie für Finanzberatung AG “going public” einen Rahmenvertrag vereinbart, der Ihnen als ISV-Mitglied Sonderkonditionen einräumt.