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Änderungen zum § 34 f der GewO zum 19.7.2014 - "Abschlussvermittlung"

Finanzanlagevermittler mit Erlaubnis nach § 34 f der Gewerbeordnung dürfen ab 19.7.2014 keine Finanzprodukte im Namen des Kunden mehr kaufen oder verkaufen. Für diese “Abschlussvermittlung” ist künftig eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) notwendig.

Welche praktische Auswirkungen hat das ?

Soweit Sie nur eine “ruhende Erlaubnis” nach § 34 f haben und als Vermittler unter einem Haftungsdach nach § 2.10.6 Kreditwesen tätig sind, sind Sie von der Änderung nicht betroffen. In der Regel trifft dass für alle Kollegen zu, die für die Allianz vermitteln.

Vermittler tatsächlich über eine Erlaubnis nach § 34 f tätig sind (außerhalb Alllianz) müssen darauf achten keine Aufträge ohne Kundenunterschrift anzunehmen oder weiterzuleiten. Sie dürfen also nur noch in der “Anlagevermittlung” und “Anlageberatung” tätig sein und brauchen für jede Transaktion des Kunden eine Unterschrift.