Wohnimmobilienkreditvermittlung - Neue Gewerbeerlaubnis nach § 34 i GewO - kostenlose Versicherungsbestätigung steht zum Download bereit !
Am 19.2.2016 wurde das Gesetz im Bundestag verabschiedet. Für die Vermittlung von Krediten war bisher nur eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c notwendig. Seit 21.3.2016 ist die Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten ein “erlaubnispflichtiger Tatbestand” der im neuen § 34 i Gewerbeordnung geregelt ist. Die bisherige Erlaubnis nach § 34 c ist für diesen Teil erloschen. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist von einem Jahr.
Hier die schematische Darstellung was für den Erwerb des neuen § 34i nachzuweisen ist:
Versicherungsbestätigung für ISV-Mitglied zum Download
ISV-Mitglieder, die am Rahmenvertrag zur VH-Deckung mit einer Versicherungssumme von 1.500.000,- teilnehmen, können die Versicherungsbestätigung direkt im Mitgliederbereich unter >Vermögensschaden>Downlaod § 34i als pdf runterladen. Sollten Sie bisher eine geringere Deckungssumme vereinbart haben ist die Änderung ebenfalls im internen Bereich unter >Home>Meine ISV im Online-Dialog möglich.
Eigene Versicherung – Haftungsdach – Haftungsübernahme ?
Beim § 34i GewO wird es, anders als bei der Vermittlung von Versicherungen oder Finanzanlageprodukten, kein Haftungsdach geben. Jeder Vermittler braucht also einen eigenen Registereintrag bei der IHK, den er auch selbst beantragen muss. An Stelle der Deckungsbestätigung eines Vermögensschaden-Versicherers kann auch die Haftungsübernahmeerklärung eines Produktgebers hinterlegt werden. Im Außenverhältnis ist eine Haftungsübernahmeerklärung genau so umfassend wie eine VH-Deckung. Im Innenverhältnis ist sie allerdings meist auf die internen Produkte begrenzt und kann grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Bei einer Darlehensberatung ist auch bei Ausschließlichkeitsvermittlern nicht auszuschließen, dass die Beratung über das eigene Produkt hinausgeht, denken wir an ein KfW-Darlehen, einen bestehenden Bausparvertrag oder die Koppelung mit einer kurzfristigen Zwischenfinanzierung bei einer anderen Bank. Sich nur auf eine Haftungsübernahmeerklärung zu verlassen wäre daher fahrlässig.
ISV-Mitglieder empfehlen wir daher die Registrierung gleich mit der kostenlosen Deckungsbestätigung durchzuführen, die bereits zum Download bereit steht.
Zuständigkeit
In den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wird die IHK für die Erlaubnis zuständig sein. In den übrigen Ländern sind unterschiedliche staatliche Behörden Ansprechpartner für die Erlaubniserteilung.
Übergangsfrist
Wer zum Stichtag 21.3.2016 im Besitz einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs1 GewO ist, darf Wohnimmobilienkredite bis zum 21.3.2017 weiter vermitteln.
Erlaubnisvoraussetzungen
Wie schon bei der Versicherungsvermittlung und der Finanzanlagevermittlung, wird es Voraussetzungen für die Erteilung dieser neuen Erlaubnis nach § 34i GewO geben:
- Qualifikationsnachweis
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Schuldenregisterauszug
- Nachweis einer separaten Vermögensschaden-Haftpflicht für diesen Tatbestand.
Qualifikation
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden voraussichtlich als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt
1. Eine mit Erfolg abgelegte Prüfung
- als Immobilienkaufmann oder –frau
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau
- als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn
a) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder
b) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit “Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen” gewählt hat.
c) Generell gelten alle Vorläufer- und Nachfolger der genannten Ausbildungen als Qualifikation. Damit gilt auch die Prüfung zum Versicherungskaufmann, die vor 2006 abgelegt wurde. - als geprüfter Immobilienfachwirt oder –wirtin (IHK)
- als geprüfter Bankfachwirt oder –wirtin (IHK)
- als geprüfter Fachwirt oder –wirtin für Finanzberatung (IHK) oder
- als geprüfter Fachwirt oder –wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
2. Ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt(in) FH mit abgeschlossenen Zertifikatsstudium an einer Hochschule und mindestens 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Immobiliendarlehensvermittlung
3. Ein Abschlusszeugnis als geprüfter Fachberater(in) für Finanzdienstleistungen und zusätzlich 2 Jahre Berufserfahrung im Bereich Immobiliendarlehensvermittlung.
- Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums und 3 Jahre Berufserfahrung
Sonderfall Sozietäten – Personengesellschaften
Die Erlaubnis für eine Personengesellschaft wird im Regelfall nur erteilt, wenn bei allen Inhaber die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Somit brauchen eigentlich alle die Qualifikationsvoraussetzungen. Allerdings kann per Gesellschafterbeschluss ein Inhaber von der Tätigkeit und Geschäftsleitung in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Unter Vorlage dieses Gesellschafterbeschlusses kann die Personengesellschaft eine Erlaubnis erhalten.
Qualifikation von angestellten Mitarbeitern
Das Gesetz sieht vor, dass der Immobiliardarlehensvermittler Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind nur dann beschäftigen darf, wenn deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Damit geht die Vorschrift im Anwendungsbereich über die vergleichbare Regelung der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO hinaus, die nur die Beschäftigten dem Sachkundeerfordernis unterwirft, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken. Die Prüfung der Zuverlässigkeit obliegt dem Agenturinhaber / Gewerbetreibenden. Die Sachkunde ist gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen. In der Praxis bedeutet das, ein angestellter KBV darf ohne Qualifikation nicht mehr in diesem Segment vermitteln, bzw muss den Kontakt an den Agenturinhaber mit Erlaubnis zur Beratung weiterleiten.
Fällt der Agenturinhaber / Gewerbetreibende der vorher § 34c hatte unter die Übergangsregelung, so profitieren auch dessen Angestellten von der Übergangsregelung.
Der Agenturinhaber / Gewerbetreibende, der eine Erlaubnis nach § 34i erworben hat, muss auch seine Angestellten die in diesem Bereich vermitteln und Zuverlässigkeit und Qualifikation nachgewiesen haben, ins Vermittlerregister eintragen lassen.
“Alte-Hasen-Regelung”
Wer die letzten 5 Jahre ununterbrochen Immobiliendarlehen vermittelt hat und in diese Zeit auch Inhaber des § 34c war, braucht als „alter Hase“ keinen Qualifikationsnachweis. Allerdings wird der Nachweis viele Kollegen vor Probleme stellen. Die Erlaubnisbehörden erwarten etwa 3 Aktivitäten pro Jahr, die mit Provisionsabrechnungen oder Beratungsprotokollen konkret nachzuweisen sind. Die Umsetzung der „Alten-Hasen-Regelung“ liegt zudem in der Zuständigkeit der einzelnen Erlaubnisbehörden und kann zu regional unterschiedlichen Anforderungen führen.
Wie Sie mit einer Amis-Selektion den Nachweis von Vermittlungen und Beratung führen können sehen Sie hier
Vereinfachtes Verfahren und Übergangsfristen für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO
Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34c Absatz 1 GewO als Darlehensvermittler beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.
Für Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO haben und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO weiterhin vermitteln wollen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 21. März 2017 in der Sie weiter tätig sein dürfen und die neue Erlaubnis nach beantragen können.
Bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO-E kann der Gewerbetreibende jedoch keinen Gebrauch vom Notifizierungsverfahren für die Tätigkeit in anderen EU-/EWR-Staaten machen.
Sachkundeprüfung
Kollegen, die von der “Alten-Hasen-Regelung” keinen Gebrauch machen können und keine ausreichende Berufsqualifikation besitzen, müssen eine Prüfung bei der Erlaubnisbehörde ablegen um die Erlaubnis nach § 34i GewO zu erlangen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, in dem ein Beratung zu absolvieren ist.
Wer eine eigenen Erlaubnis nach §34d abs 1 (Eigenregistrierung), oder § 34f (hier gilt auch eine Schubladenerlaubnis)besitzt ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit. Das gilt auch für Kollegen die geprüfte Versicherungsfachleute (IHK) sind. Die vorläufige Prüfungsordnung finden Sie am Ende der Seite.
Registrierungspflicht
Sowohl der Immobilienkreditvermittler als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen in das bereits vom Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlerrecht bekannte Register nach § 11a GewO eingetragen werden. Der Kreis der Beschäftigten, welche die Sachkunde nachweisen müssen, ist somit weiter als der Zahl von registrierungspflichtigen Beschäftigten.
Was müssen Sie als ISV-Mitglied unternehmen ?
Wir können Ihnen als ISV-Mitgliede den für die Registrierung notwendigen Versicherungsschutz beitragsfrei zur Verfügung stellen, sofern Sie am Deckungskonzept mit 1,5 Mio Deckungssumme teilnehmen.
Visitenkarten und Geschäftsdrucksachen
- Die vorvertraglichen Informationspflichten bei Baufinanzierungen werden durch das vorvertragliche Informationsblatt erfüllt, welches der Vertreter dem Kunden im Rahmen der Beratung aushändigen muss (siehe § 491a BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB).
- Auf den Geschäftsdrucksachenmüssen keine Angaben zu § 34i GewO – und auch nicht zu seiner Vorgängerregelung § 34c GewO – erscheinen. Auf den Geschäftsdrucksachen wie z.B. Visitenkarten sind die Pflichtangaben für die Vermittlung von Versicherungen gemäß § 11 VermVO und die Pflichtangaben für die Vermittlung von Fonds gem. § 25e KWG anzugeben.Eine Angabe auf der Visitenkarte zu § 34i ist somit nicht erforderlich.
- § 34i GewO hat somit keine Auswirkungen auf die Austauschaktion der Visitenkarten von Allianz-Vertretern zum 1.7.2016 aufgrund des Haftungsdachwechsels
Impressum (z.B. Homepage, Facebook)
Die Pflichtangaben im Impressum leiten sich u.a. aus § 5 Telemediengesetz ab. Im Impressum sind alle Gewerbeerlaubnisse aufzuführen, so auch der § 34 i GewO. Das gilt für das Impressum der eigenen Homepage genauso wie für das Impressum bei Facebook.
Vorläufiger Rahmenplan mit Lernzielen - Geprüfte(r) Fachmann/frau für Immobiliendarlehensvermittlung