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Schäden durch falsche Auskunft zur Werkstattbindung

Über 50 % der Kfz-Versicherungen werden im Neugeschäft mit Werkstattbindung verkauft. Zwangsläufig häufen sich die Anfragen zu diesem Thema. Egal ob in den Agenturen eine falsche Auskunft erteilt wurde, oder nur vergessen wurde auf die Werkstattbindung hinzuweisen, die Kundenverbindung ist immer belastet, wenn unerwartet ein erhöhter SB anfällt.

Diese Art von Schäden nimmt einerseits deutlich zu, die Haftung kann andererseits aber kaum dargestellt werden. Wir haben uns daher entschlossen in diesem Bereich keine Kulanzregulierungen mehr anzufordern. Dafür gibt es gute Gründe:

  • Unsere Schadenquote droht sonst mit vielen Kleinschäden ohne Not aus dem Ruder zu laufen.
  • Der Schadennachweis ist kaum zu führen und hat oft eine subjektive Färbung
  • Unter Abzug der vertraglichen SB bleiben meist nur Kleinschäden übrig.
  • Wenn im Einzelfall eine Kundenverbindung “gerettet” werden muss, dann bleibt die Schadenhöhe immer noch überschaubar.
  • Ein Beratungsverschulden im klassischen Sinn liegt nicht vor, da der Kunde bei Vertragsabschluss den Baustein bewusst gewählt hat und sich damit nicht auf die Unkenntnis der Vertragsklausel berufen kann.
  • Spätestens mit dem Versicherungsschein wird der Kunde nochmal ausdrücklich auf die Klausel hingewiesen. Er hätte dann nochmal die Gelegenheit gehabt eine nicht gewünschte Vertragsvariante zu korrigieren.
  • Der Kunde hat mit der Werkstattbindung einen Beitragsvorteil erhalten, der dem vermeintlichen Schaden gegenüber steht.

Der Versicherungsschutz selbst ist dadurch nicht in Frage gestellt. Jeder Kollege genießt den Abwehrschutz, wenn Kunden Ansprüche stellen. Bitte haben Sie Verständnis wenn wir hier auf kulante Einzelfallentscheidungen verzichten. Es kommt letztlich allen Kollegen durch stabile Beiträge zu Gute.

Gerne helfen wir Ihnen wenn Sie Argumentationshilfen benötigen oder Umstände vorliegen, die besonders gelagert sind.